Satzung
Vereinssatzung vom 19. September 2003, zuletzt geändert am 15. September 2023
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "ARKUM – Arbeitskreis für historische Kulturlandschaftsforschung in Mitteleuropa". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "ARKUM – Arbeitskreis für historische Kulturlandschaftsforschung in Mitteleuropa e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der Information und der Bildung auf dem Gebiet der Geschichte der Kulturlandschaft insbesondere Mitteleuropas einschließlich der Kulturlandschaftspflege. Unter Kulturlandschaft wird die gesamte vom Menschen in historischer Zeit veränderte Umwelt einschließlich aller Siedlungsplätze verstanden. Insbesondere fünf Aspekte bündeln das gemeinsame Erkenntnisinteresse seiner Mitglieder:
- Genese und Wandel der Kulturlandschaft,
- Historische Tiefe,
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit vor allem von Archäologie, Geschichte und Geographie,
- Intensive Auseinandersetzung mit Methoden und Begriffen,
- Einbezug von Anwendungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Exkursionen,
- Anregung und Durchführung von eigenen Forschungsvorhaben,
- Herausgabe von eigenen Veröffentlichungen und Forschungsberichten,
- Kooperation mit anderen auf dem Gebiet der Kulturlandschaftsgeschichte und Kulturlandschaftspflege tätigen gemeinnützigen Vereinigungen oder mit Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 3 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht oder hervorragende Leistungen entsprechend dem Vereinszweck (§ 2) erbracht haben.
§ 5 Aufnahme in den Verein
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorsitzenden schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Versendung der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den übrigen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
- Persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit jeweils einer Stimme.
- Die Mitglieder fördern Aufgaben und Zweck des Vereins nach besten Kräften, vertreten die Interessen des Vereins und unterlassen jede Schädigung seines Ansehens. Persönliche Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, in den Organen des Vereins mitzuwirken, Ehrenämter zu übernehmen und im Sinne des Vereinszwecks auszuüben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
- mit dem Tod und bei Verlust der Geschäftsfähigkeit (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
- durch Austritt,
- Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (oder von Umlagen) im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Ausschlussgründe liegen unter anderem bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten oder schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch gegenüber dem Verein bestehenden Verbindlichkeiten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8 Finanzierung des Vereins, Mitgliedsbeiträge, etc.
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen zur Finanzierung von Forschung, Information und Bildung.
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Organe
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§ 11)
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung und das Ergebnis. Jahresabschluss und Prüfbericht können von den Mitgliedern eingesehen werden.
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- Genehmigung der Beitragsordnung,
- Genehmigung von Vergütungen im Rahmen der Satzung gemäß Vorschlag des Vorstandes,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 (2),
- Entscheidung über die von einem Vereinsmitglied eingelegte Berufung im Ausschlussverfahren,
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vermögens (§ 3 (6) bzw. § 13 (2)).
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Haushaltsjahr einzuberufen.
- Die Einberufung und die Bekanntgabe des Ortes, des Termins und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden erfolgen in schriftlicher Form, ggf. unter Nutzung elektronischer Medien, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringlichen Gründen beschließt,
- wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
In beiden Fällen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch den Vorsitzenden mit festgelegter Tagesordnung einzuberufen.
- Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 Ziffer a bis k sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich zuzuleiten. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über später eingehende Anträge, die den Mitgliedern vorher nicht bekannt gegeben worden sind, kann nur verhandelt werden, wenn drei Viertel der Anwensenden die Dringlichkeit bejahen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliebt dem Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung obliegt sie seinem Stellvertreter. Ist überhaupt kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhaltne hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern; hinzu kommen die Sprecher von Arbeitsgruppen. Der Vorstand soll in seiner Zusammensetzung nach Möglichkeit die Interdisziplinarität des Vereins widerspiegeln (Gesamtvorstand). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Amtsdauer erstreckt sich bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in welcher der Vorstand neu gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands. Wiederwahl ist ohne zeitliche Einschränkung möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Allgemeine Geschäftsführung des Vereins, wie Finanz- udn Kassengeschäfte, Verwaltung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Gewinnung von Mitgliedern, Einwerbung von Spenden,
- Durchführung von Veranstaltungen,
- Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben,
- Herausgabe von Veröffentlichungen und Forschungsberichten,
- Kontaktpflege und Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Institutionen und Vereinigungen,
- Einsetzung von Arbeitsgruppen (§ 12).
- Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das vergangene Haushaltsjahr sowie eine Schlussabrechnung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren aufzustellen und von zwei Kassenprüfern prüfen zu lassen.
- In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung entscheiden.
- Der Vorsitzende ruft nach Bedarf den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzung. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muss er eine Sitzung einberufen.
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstanes sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Die Protokolle stehen den Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung.
- In dringenden Fällen können anstelle der Einberufung einer Vorstandssitzung Beschlüsse des Vorstandes schriftlich, per Fax oder unter Nutzung von elektronischen Medien herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassungen sind als Anlage in dem Protokollbuch aufzubewahren.
§ 12 Arbeitsgruppen
Der Verein kann Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben oder Forschungsvorhaben einsetzen, die durch einen von der Arbeitsgruppe gewählten Sprecher geleitet werden. Die Arbeitsgruppen müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Der Verein unterstützt die Aktivitäten der Arbitsgruppen nach seinen Möglichkeiten.
§ 13 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Vereins in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird gemäß § 2 (6) befunden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 14 Inkraftreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.